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   BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21   

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https://dejure.org/2022,37776
BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,37776)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2022 - IV ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,37776)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2022 - IV ZR 307/21 (https://dejure.org/2022,37776)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG, § ... 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG, § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB, § 203 Abs. 5 VVG, § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 167 ZPO, § 199 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, §§ 280, 257 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

  • rechtsportal.de

    Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie einer privaten Krankenversicherung durch die Angabe der Rechnungsgrundlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21
    Wie der Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

    Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

    Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38).

    Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu Prämienanpassungen selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56 Rn. 37).

  • BGH, 09.02.2022 - IV ZR 291/20

    Klage gegen eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung: Auslegung

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21
    Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 291/20, VersR 2022, 503 Rn. 26 m.w.N.).

    Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

    Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 VVG für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.N.).

    Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO).

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 253/20

    Zur Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 für die Prämienanpassung in der

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21
    b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die Regelungen in § 8b MB/KK zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen.

    Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), dies lässt aber die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK und einer Regelung wie § 8b Abs. 1.1 der Tarifbedingungen der Beklagten unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.).

    Wie der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078 Rn. 43) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die Grundsätze der Verjährung bei der Schadenseinheit nicht auf Bereicherungsansprüche übertragen werden.

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21
    Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen entstehen vielmehr jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 41).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 409/06

    Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Darlehensnehmers bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21
    Bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen, die periodisch fällig und dementsprechend bezahlt werden, entsteht mit jeder Zahlung ein sofort fälliger und damit ein regelmäßig zeitlich wiederkehrender Bereicherungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12).
  • OLG Hamburg, 16.07.2021 - 9 U 199/20

    Betriebsschließungsversicherung setzt Realisierung einer intrinsischen Gefahr

    Auszug aus BGH, 30.11.2022 - IV ZR 307/21
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2021, 1285 veröffentlicht ist, geht davon aus, dass die Beitragserhöhungen im Tarif V        zum 1. Januar 2012, 1. April 2013 und 1. April 2016 materiell unwirksam seien, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK unwirksam sei.
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2023 - 12 U 277/21

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung bei abgesenktem

    Das hat der Bundesgerichtshof für entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen ausdrücklich bestätigt (Urteile vom 22.06.2022 - IV ZR 253/20, juris Rn. 33 ff.; vom 30.11.2022 - IV ZR 307/21, juris Rn. 20-22); der Senat teilt diese Ansicht (Urteil vom 17.02.2022 - 12 U 202/21, juris Rn. 107 ff.; Beschluss vom 04.11.2022 - 12 U 227/21, den Parteivertretern bekannt, nicht veröffentlicht).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 11 U 103/22

    Unwirksamkeit der Erhöhung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung;

    Eine solche Feststellung soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar prinzipiell in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 307/21, Rn. 27; anders wohl noch BGH, Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 17/12, Rn. 29, juris - "Zinseszinsverbot").
  • OLG Brandenburg, 05.07.2023 - 11 U 88/19

    Zulässigkeit der Erhöhung von Beiträgen in der privaten Krankenversicherung;

    Generell soll eine solche Feststellung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch prinzipiell in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 307/21, Rn. 27; anders wohl noch BGH, Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 17/12, Rn. 29, juris - "Zinseszinsverbot").
  • OLG Brandenburg, 29.09.2023 - 11 U 169/22

    Wirksamkeit Prämienerhöhung private Krankenversicherung; Rückforderungsanspruch

    Eine solche Feststellung soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar prinzipiell in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 307/21, Rn. 27; anders wohl noch BGH, Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 17/12, Rn. 29, juris - "Zinseszinsverbot").
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